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   FG Hamburg, 26.02.2008 - 2 K 269/06   

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FG Hamburg, 26.02.2008 - 2 K 269/06 (https://dejure.org/2008,26148)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2008 - 2 K 269/06 (https://dejure.org/2008,26148)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - 2 K 269/06 (https://dejure.org/2008,26148)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8
    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Übertragung eigener GmbH-Anteile

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Übertragung eigener GmbH-Anteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.12.1995 - I R 88/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen jahrelanger Nichterfüllung einer zwischen

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2008 - 2 K 269/06
    Sie mögen in der Hand der GmbH wertlos "erscheinen" (mit der Begründung, dass die Werte der Kapitalgesellschaft ohnehin zustehen BFH Urteil vom 06.12.1995 a.a.O. Tz. 9 m. w. N.).

    b) Der Wert erworbener bzw. veräußerter Anteile ist nach dem Preis zu bestimmen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für die Anteile zu erzielen wäre, also dem Wert, den ein Dritter unter üblichen Bedingungen gezahlt hätte (gemeiner Wert, BFH Urteil vom 16.07.1965 VI 71/64 U BStBl III 1965, 618 Tz. 11 juris; zum Teilwert s. BFH Urteil vom 06.12.1995 a.a.O. Tz. 15: erzielbarer Einzelveräußerungspreis als möglicher Teilwert).

    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Bedingungen nicht hingenommen hätte (Wochinger in: Dötsch § 8 Abs. 3 KStG n. F. Lfg. Oktober 2002 Rn. 76 und 98; Frotscher a.a.O. Anhang zu § 8 Rn. 97; Höreth in: Ernst/Young a.a.O. Lfg. Juni 2005, 3/30.1, vgl. a. BFH Urteil vom 06.12.1995 I R 88/94, BStBl II 1996, 383, 384 zur ggf. notwendigen Einbeziehung der Person des Vertragspartners in den Fremdvergleich, sofern der Maßstab des ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters noch nicht zur verdeckten Gewinnausschüttung führt).

  • BFH, 23.02.2005 - I R 44/04

    Gesellschafter

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2008 - 2 K 269/06
    Der Erwerb der eigenen Anteile ist grundsätzlich als Anschaffungsgeschäft zu werten (BFH Urteil vom 23.02.2005 I R 44/04, BStBl II 2005, 522 Tz. 22 bei juris).

    Eine entsprechende Regelung ist für eigene GmbH-Anteile nicht erfolgt, weshalb es hier bei der notwendigen Aktivierung bleibt (Winkler a.a.O. 4/7 und 14; vgl. a. BFH Urteil vom 23.02.2005 I R 44/04 a.a.O. Tz. 21).

    Schon aus der notwendigen Aktivierung folgt grundsätzlich die Charakterisierung der eigenen Anteile als Wirtschaftsgut (vgl. BFH Urteil vom 23.02.2005 a.a.O. Tz. 19 ff.; s. a. BFH Urteil vom 06.12.1995 I R 51/95, BStBl II 1998, 781 Tz. 7 und 9 bei juris).

  • BFH, 06.12.1995 - I R 51/95

    Zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der entgeltlich erworbenen eigenen Anteile

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2008 - 2 K 269/06
    Schon aus der notwendigen Aktivierung folgt grundsätzlich die Charakterisierung der eigenen Anteile als Wirtschaftsgut (vgl. BFH Urteil vom 23.02.2005 a.a.O. Tz. 19 ff.; s. a. BFH Urteil vom 06.12.1995 I R 51/95, BStBl II 1998, 781 Tz. 7 und 9 bei juris).

    Es besteht darüber hinaus auch kein Anlass, eigene Anteile nach dem Erwerb automatisch auf einen Teilwert von Null abzuschreiben (BFH Urteil vom 06.12.1995 I R 51/95 a.a.O. Tz. 13, 14).

  • BFH, 31.10.1990 - I R 47/88

    1. Zur Weitergabe zuvor erworbener eigener Anteile unter Preis an andere

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2008 - 2 K 269/06
    Eine andere Betrachtung sei ggf. bei Sachverhalten wie z. B. dem von dem BFH mit Urteil vom 31.10.1990 ( I R 47/88, BStBl II 1991, 255 ) entschiedenen denkbar, in denen auch andere Gesellschafter beteiligt gewesen seien.

    Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Eigenschaft als Wirtschaftsgut, die Aktivierung mit den Anschaffungskosten bzw. allgemein die Werthaltigkeit nur dann anzuerkennen, wenn die Anteile im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb weiterveräußert werden (BFH Urteil vom 31.10.1990 I R 47/88, BStBl II 1991, 255 Tz. 11 bei juris: "jedenfalls").

  • BFH, 17.10.2001 - I R 103/00

    Veranlagungszeitraum

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2008 - 2 K 269/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH Urteil vom 17.10.2001 I R 103/00, BStBl II 2004, 171 Tz. 37 bei juris).
  • BFH, 15.12.2004 - I R 6/04

    Beteiligung einer GmbH an einer anderen Kapitalgesellschaft: Nichtteilnahme an

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2008 - 2 K 269/06
    Die Veräußerbarkeit war im Streitfall keineswegs als nur "unbestimmte Aussicht" der Gesellschaft zu bewerten, einen Vermögenswert zu erlangen (dies soll gem. BFH Urteil vom 15.12.2004 I R 6/04, NV 2005, 796 Tz. 15 bei juris für eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht genügen).
  • BFH, 16.07.1965 - VI 71/64 U

    Einstufung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2008 - 2 K 269/06
    b) Der Wert erworbener bzw. veräußerter Anteile ist nach dem Preis zu bestimmen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für die Anteile zu erzielen wäre, also dem Wert, den ein Dritter unter üblichen Bedingungen gezahlt hätte (gemeiner Wert, BFH Urteil vom 16.07.1965 VI 71/64 U BStBl III 1965, 618 Tz. 11 juris; zum Teilwert s. BFH Urteil vom 06.12.1995 a.a.O. Tz. 15: erzielbarer Einzelveräußerungspreis als möglicher Teilwert).
  • BFH, 03.03.2009 - I B 51/08

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Veräußerung eigener Anteile einer GmbH an

    Die deswegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) Hamburg mit Urteil vom 26. Februar 2008 2 K 269/06 abgewiesen.
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